Satzung

Im Folgenden die Satzung des Springkraut e.V. Du kannst die Satzung auch als pdf-Dokument downloaden: SatzungSpringkraut_Nov_2010.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Springkraut e.V. Verein zur Förderung von Zirkuskultur.
(2) Er hat den Sitz in Dresden.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Sport und Jugendhilfe mit dem Medium Zirkus.

(2) Der Verein will dies insbesondere erreichen durch nachhaltiges Arbeiten mit anerkannten Methoden aus der Zirkuspädagogik, Soziokultur, Spielpädagogik, Theaterpädagogik, Sozialpädagogik und interkultureller Projektarbeit. Außerdem arbeiten wir gruppenbezogen und prozessorientiert und verfolgen den integrativen Ansatz.

(3) Zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele wird der Verein vor allem wie folgt tätig:

– kulturelle Angebote für und mit Kindern, Jugendlichen, Familien und Menschen mit besonderen Benachteiligungen
– kontinuierliche wie auch befristete Angebote (Artistengruppen)
– Bildungsangebote für Eltern, Lehrer, Erzieher und Multiplikatoren
– Mobile Arbeit an unterschiedlichen Standorten (aufsuchendes Arbeiten)
– Umweltbildung

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die Ziele des Vereins unterstützt. Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Über den Antrag auf Eintritt in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein kann nur mit einer zwei drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt, Tod, Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit.

(4) Der Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird am Tage des Eingangs der schriftlichen Erklärung wirksam. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beschlossen werden. Dem auszuschließenden Mitglied ist der beabsichtigte Ausschluss unter Angabe der Gründe spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung, in der über den Ausschluss entschieden werden soll, mitzuteilen. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Beiträge

(1) Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Zur Festsetzung der Beiträge ist eine zwei drittel Mehrheit der in der Mitglieder-Versammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

– Wahl des Vorstandes
– Entlastung des Vorstandes
– Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung der Projekte des Vereins
– Aufnahme der Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2
– Beschlussfassung über Satzungsänderung
– Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
– Beschlussfassung über den jährlichen Vereinshaushalt
– Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Verein
– Die Wahl zweier Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen oder aus anderen Gründen befangen sein dürfen. Deren Aufgabe besteht darin, die Buchführung, einschließlich des Jahresabschlusses, zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
– Kontrolle über die Einhaltung der Vereinssatzung
– Bildung und Auflösung von Ausschüssen, Arbeits – und Projektgruppen
– Aufstellung der Ziele für das Jahr und eines Haushaltsplanes

(2) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die im Absatz 1 aufgeführten Aufgaben können nicht übertragen werden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und mit der Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und der Vorstand dies beschließt oder die Einberufung von mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt eine Woche.

(5) Die Mitgliederversammlung kann in jeder Versammlung Vorstandsmitglieder abberufen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(7) Auf Antrag kann die vorgelegte Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit verändert werden.

(8) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern und bis zu 4 Beisitzern.

– ein/e Vorsitzende/r
– zwei stellvertretende Vorsitzende, davon ein Schatzmeister

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand, dem ausschließlich Mitglieder des Vereins angehören dürfen, wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

(4) Die jeweils amtierenden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(5) Wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt ausscheidet oder abgewählt wird, bestellt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des Vorstandes ein neues Vorstandsmitglied.

(6) Der Vorstand hat neben der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins folgende Aufgaben:

– Einberufung der Mitgliederversammlung
– Aufstellung der Tagesordnung
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Rechenschaft und Informationspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung

(7) Die Sitzungen des Vorstandes sind für die Mitglieder öffentlich.

(8) Mitarbeiter des Vereins dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine zwei drittel Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Es müssen mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein.

(2) Über die Satzungsänderungen kann in einer Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung der Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung sowohl der bisherige Satzungstext als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt war.

§ 10 Protokollierung von Beschlüssen

(1) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben.

(2) Die Protokolle sind an die Mitglieder zu verteilen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine drei viertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Es müssen mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung der Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein in Dresden, der es ausschließlich und unmittelbar für die gemeinnützigen Zwecke dieser Satzung, die Förderung von Kunst und Kultur, zu verwenden hat.